Wird ein Spielplatz geplant, sollte die Sicherheit und die damit verbunden Normen eingehalten werden. Daher stellt sich bei der Planung einer Spielplatzanlage immer als erstes die Frage, ob es sich um einen privaten oder einen öffentlichen Spielplatz handelt. Die Abweichung zwischen Spielplatzgeräten für den privaten und den öffentlichen Gebrauch, bzw. Bereich, unterscheidet sich vor allem am verwendeten Material und dessen Konstruktion. Wichtig auch im Blickpunkt der Nutzung und dem sich daraus entstehenden Verschleiss. Gerne erläutere ich im folgenden Ratgeber die Unterschiede hierzu noch genauer.  

Wann gilt ein Kinderspielplatz als privat?
Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser gelten als privat. Dadurch kann auf diesen Spielplätzen ein privates Spielgerät nach SN EN 71-8 Norm aufgebaut werden. Falls sich eine dritte Wohnung im Haus befindet, die aber weniger als 3 Zimmer hat, kann diese ignoriert werden, da die Wahrscheinlichkeit, dass diese von einer Familie bewohnt ist sehr gering ist.

Wann gilt ein Spielplatz als öffentlich?
Zu den öffentlichen Plätzen gehören Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten, öffentliche Spielplätze in Restaurants, Einkaufszentren, touristisch genutzte Anlagen oder ähnliches. Ob ein Spielplatz bei einem Mehrfamilienhaus öffentlich ist oder nicht ist von der Kant. Baugesetzgebung abhängig. Der Kanton Luzern weist auf die Empfehlung von der bfu hin und diese sagt, dass ein Spielplatz ab drei Wohnungen öffentlich ist und so der Norm SN EN 1176 gerecht wird.

Der Unterschied zwischen privaten und öffentlichen Spielgeräten
Ein privates Spielplatzgerät ist weitaus einer kleineren Belastung ausgesetzt als eine öffentliche Spielplatzanlage. Die Konstruktion ist meistens aus dünneren, schmäleren Konstruktionshölzer gebaut. Daher ist auch die Lebensdauer weniger lang, als bei öffentlichen Spieltürmen. Bei einem Privatspielplatzgerät geht man von einer Lebensdauer von ca. 10 – 12 Jahren aus, während es bei den öffentlichen Spielplatzgeräten ca. 20 – 25 Jahre sind. Zudem sind kleinere bauliche Massnahmen bei öffentlichen Spielgeräten notwendig. Bei einem privaten Gerät sind die baulichen Freiheiten etwas grösser. Auf den Bildern ist z.B. gut ersichtlich, dass das Geländer bei der Treppe beim öffentlichen Turm geschlossen ist und beim Privaten nur eine Sprossenleiter vorhanden ist. Auch ist beim öffentlichen Turm zu erkennen, dass die Öffnung bei der Kletterwand verkleinert wurde. Bei einem Spielturm für den Privatgarten genügt eine Sprosse als Absturzsicherheit.

Spielturm DANI, öffentlich nach SN EN 1176
Spielturm JUNIOR, Privat nach SN EN 71-8

Fallschutzmatten und Fallräume nach SN EN 1177
Ein massgebender Unterschied für private und öffentliche Spielplatzanlagen ist auch der Fallschutz. Die SN EN Norm 1176 für den öffentlichen Bereich schreibt vor, dass ab 1m Fallhöhe ein künstlich angelegter Fallschutz nach SN EN 1177 angebracht werden muss.
Dieser kann aus Fallschutzmatten, Fallschutzrasen, gegossenem Fallschutz oder einer Kies-/Holzschnitzelgrube von mind. 30 cm sein. Rasen gilt nur unterhalb eines Meters als Fallschutz. Im Privatgarten gilt der Rasen aber bis zu einer Fallhöhe von 250 cm als genügender Fallschutz.